Online-Druckerei Prestige Print - Zeppelinstr. 10 - 63110 Rodgau Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) I. Allgemeines Allen unseren Lieferungen, Leistungen, Vereinbarungen und Angeboten liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Dies gilt auch für zukünftige Geschäftsabschlüsse; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Kunden, welche wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. II Angebot, Schriftform, Lieferung 1. Alle Angebote, Preislisten sind freibleibend und stets unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. 2. Der Vertragsinhalt wird von uns in der schriftlichen Auftragsbestätigung abschließend festgelegt. Mündliche Absprachen und Nebenabreden, auch von unseren Mitarbeitern, sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich mit der Auftragsbestätigung ausdrücklich anerkannt werden. 3. Für den Vertragsinhalt und -umfang ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen bedürfen ebenfalls der Schriftform. III Termine, Fristen, Lieferung,Gefahrübergang,Versand und Fracht 1. Alle von uns in der Auftragsbestätigung genannten Termine und Fristen sind unverbindlich und geben nur die vorraussichtliche und nicht eine fest bestimmte oder vereinbarte Lieferzeit wieder. 2. Die Lieferfristen beginnen erst mit vollständigen Klarstellung aller den Vertragsinhalt und der gewünschten Ausführung betreffenden Umstände sowie mit Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung. Die Ausführung von Lieferungen setzt die rechtzeitige, vollständige und fehlerfreie Beantwortung aller Rückfragen sowie die rechtzeitige, vollständige und fehlerfreie Übersendung aller erforderlichen Daten, Schriften und Unterlagen voraus. Fristen und Termine verlängern sich entsprechend, soweit diese Voraussetzungen aus von uns nicht zu vertretenden Umständen nicht erfüllt werden. 3. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. 4. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin verlängern sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehender Ereignisse wie z.B. höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere unverhersehbare, unseren Betrieb betreffende Hindernisse, die nicht von uns zu vertreten sind und nach Vertragsschluß eingetreten bzw. bekanntgeworden sind. Dies gilt auch für unvorhersehbare, auf den Betrieb eines Vorlieferanten von uns einwirkende, von diesem oder von uns nicht zu vertretende Ereignisse. Dem Kunden sind solche Hindernisse unverzüglich mitzuteilen. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, welche die Lieferfrist oder den Termin beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. 5. Für den Fall der Vereinbarung einer Vertragsstrafe, ist diese auf 5% der Auftragssumme begrenzt. Ein Vertragsstrafenvorbehalt ist bei der Abnahme oder Übergabe zu erklären. Ist eine verwirkte Vertragsstrafe unangemessen hoch, können wir deren Herabsetzung auf einen angemessenen Betrag verlangen. 6. Teillieferungen sind zulässig. 7. Versicherungen auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden hat dieser zu tragen. 8. Die Wahl der Transportmittel bei von uns vorgenommenen Lieferungen steht uns frei. Kosten für eine auf Wunsch des Kunden vorgenommene beschleunigte oder besondere Transportart gehen zu Lasten des Kunden. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Versandbeauftragten. Schadensersatzansprüche bei Beschädigungen sind an das jeweilige Transportunternehmen zu richten. 9. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten von uns, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. IV Preis und Zahlungsbedingungen 1. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen inclusive der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer berechnet. 2. Tritt eine wesentliche Änderung der entsprechend des Angebotes erfolgten Preisfaktoren ein, so ist entsprechend dieser Faktoren eine Preisanpassung vorzunehmen. 3. Zahlungen sind sofort per Bankeinzug rein netto oder per Nachnahme fällig. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen, bei beiderseitigem Handelsgeschäft, Fälligkeitszinsen in Höhe von 4%, über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Der Nachweis weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. Die Zahlungsfrist ist nur eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb der Frist bei uns eingegangen ist. 4. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. 5. Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen bzw. nur wegen solcher Forderungen Zahlungen zurückhalten, wobei bei der Zurückgehaltung von Zahlungen die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen muß. 6. Bei Eintritt von wesentlichen Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse des Kunden sind wir berechtigt, sämtliche Warenkredite des Kunden zu kündigen. Wir sind ferner berechtigt, wenn dadurch unsere Gegenansprüche gefährdet werden, vom Kunden die sofortige Begleichung aller noch offenen Forderungen aus Warenlieferungen zu verlangen. Bei Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens, Zahlungseinstellung des Kunden oder bei Beantragung eines außergerichtlichen Vergleichs, gilt dasselbe. 7. Es bleibt uns vorbehalten, Lieferungen nur per Nachnahme oder gegen Vorkasse vorzunehmen. 8. Bei Verstößen gegen die Umsatzsteuerregelung haftet ausschließlich der Kunde. V Lieferungen mit werkvertraglicher Abnahme 1. Die Abnahme ist vom Kunden förmlich zu bescheinigen, wobei unwesentliche Mängel den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigen. 2. Die Abnahme gilt spätestens mit Beginn der Benutzung durch den Kunden als erfolgt, wobei mit Abnahme die Gefahr auf den Kunden übergegangen ist, soweit der Kunde sie nicht schon trägt. VI Eigentumsvorbehalt 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns. 2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. 3. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns ab.Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Kunde zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall kommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns gegenüber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 4. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne daß für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen- Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Kunde dem Lieferanten im Verhältnis des Fakturen- Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. 5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. 6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 7. Wir verpflichteten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt. 8. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Schäden versichern zu lassen. VII Urheberrechte Wenn durch die Ausführung des Auftrages Rechte Dritter, gleich welcher Art, verletzt werden, haftet allein der Kunde. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter, die eine solche Rechtsverletzung betreffen, schon jetzt frei. VIII Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge 1. Sachmängelgewährleistungsansprüche: Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist mangelhaft, so haben wir - nach unserer Wahl - unter Auschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Kunden Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muß uns unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich mitgeteilt werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Kunden; sie endet jedoch spätestens 6 Monate nachdem die Ware unser Lager verlassen hat. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Kunde unter Ausschluß aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. 2. Sonstige Schadenersatzansprüche: Wir haften für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder von unseren leitenden Angestellten zurückzuführen sind. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Der Kunde hat in diese Fällen unter Ausschluß aller anderen Ansprüche - auch solcher aus Ziffer 1 - ein Rücktrittsrecht. 3. Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht: Sind Gegenansprüche des Kunden von uns anerkannt bzw. sind diese gerichtlich festgestellt, so kann der Kunde mit seinen Gegenansprüchen gegenüber unseren Ansprüchen aufrechnen bzw. seine Leistung verweigern oder sie zurückbehalten. Liegen die Fälle der Anerkennung von Gegenansprüchen durch uns bzw. deren gerichtliche Feststellung nicht vor, kann der Kunde wegen seiner Gegenansprüche seine Leistungen nicht verweigern oder sie zurückhalten sowie mit ihnen aufrechnen. IX Höhere Gewalt, Streik und Aussperrung Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhergesehenen außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel ob in unserem Lager oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe,Energieversorgungs- schwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfange. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Kunden. Treten die vorgenannten Umstände beim Kunden ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung Auf die hier genannten Umstände können wir uns jedoch nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigten. Unterlassen wir dies, so treten die uns begünstigen Rechtsfolgen nicht ein. X Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Seligenstadt. 2. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch unseren Sitz bestimmt, nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. 3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen UN- Kaufrechts CISG. 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch dieWirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn diese inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.